Drohende Zahlungsunfähigkeit – Was Unternehmen gegen eine Insolvenz tun können

Insolvenz verhindern

Das Hauptziel jeder Unternehmensführung liegt in der Erwirtschaftung von Gewinnen. Doch aktuell geraten Firmen immer öfter in finanzielle Krisen. Vielen von ihnen droht die Zahlungsunfähigkeit. Soll die Insolvenz verhindert werden, ist ein umgehendes Handeln erforderlich.

Ursachen für Zahlungsschwierigkeiten erkennen

Weshalb Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten geraten, ist unterschiedlich. Fehler in der personellen Besetzung können ebenso ursächlich sein wie strukturelle Dysbalancen, ein falscher Finanzplan oder Bedarfsänderungen beim Kunden. In den meisten Fällen jedoch verschulden sich Firmen, weil sie selbst hohe Außenstände haben. Kleine Beträge summieren sich. In der Folge kommt es zu erheblichen Fehlbeträgen. Manchmal lassen sich gleich mehrere Gründe für die drohende Zahlungsunfähigkeit aufdecken. Sind diese bekannt, muss schnell gehandelt werden.

Außenstände beitreiben

Um keine weiteren Außenstände entstehen zu lassen, ist eine konsequente Überwachung der Rechnungslegung sowie der Zahlungseingänge erforderlich. Mahnungen sollten Unternehmen zeitnah verschicken. Ratenzahlungen sind schriftlich zu vereinbaren, damit sie bei Nichteinhaltung belegbar sind. Reagieren Schuldner nicht, müssen die Forderungen gerichtlich beigetrieben werden. In letzteren Fällen lohnt es, verschiedene Maßnahmen zu vergleichen. In Betracht kommen

  • das gerichtliche Mahnverfahren
  • oder die Klage.

Die Einbeziehung eines Inkassobüros oder einer Rechtsanwaltskanzlei in das jeweilige Verfahren kann sinnvoll sein. In einigen Branchen haben sich zur Vermeidung von Außenständen die Vertragserfüllung Zug um Zug oder die Barzahlung bei Erbringung der Dienstleistung durchgesetzt. Es ist sinnvoll eine Strategie zur Vermeidung von Zahlungsausfällen aufzustellen. Die IHK Berlin stellt hierzu einen Leitfaden zur Verfügung.

Zahlungsaufälle vermeiden

Kosten einsparen

In Phasen finanzieller Schwierigkeiten sollten Unternehmen die Höhe ihrer Kosten prüfen. Wer sich keine neue Büroausstattung leisten kann, wird noch einige Zeit mit der alten vorlieb nehmen müssen. Eventuell können durch den Einsatz anderer Kommunikationsmittel

  • Portokosten
  • Telefonkosten
  • Kosten für den Bürobedarf wie Briefumschläge und Papier

eingespart werden. Auch die Höhe der Personalkosten darf nicht unbeachtet bleiben.

Stellenbesetzungen prüfen

In Phasen der drohenden Zahlungsunfähigkeit sind Entlassungen oft notwendig. Diese müssen jedoch gut durchdacht und nach den gesetzlichen Vorgaben vorgenommen werden. Nicht jeder Mitarbeiter lässt sich aufgrund seiner fachlichen und persönlichen Kompetenzen auf jeder Stelle einsetzen. Der gut ausgebildete Facharbeiter ist nicht zwingend eine gute Führungskraft. Kann er sich als Abteilungsleiter nicht durchsetzen, wird die Arbeitsmoral seiner Untergebenen zu wünschen übrig lassen. Fehlt Vorgesetzten hingegen die Sozialkompetenz, kommt es zur allgemeinen Unzufriedenheit und in der Folge zu schlechten Leistungen.

Mit Vertragspartnern verhandeln

Nicht nur das Unternehmen selbst, sondern auch Gläubiger wie beispielsweise die gesetzlichen Krankenkassen können die Insolvenz des Schuldners beantragen. Dies löst beim Betroffenen eine große Bedrängnis aus. Um Situationen dieser Art zu vermeiden, empfiehlt sich das frühzeitige Aufstellen eines Schuldenplans. Hierbei sollten Unternehmer fachliche Hilfe in Anspruch nehmen. Speziallisierte Unternehmensberater und auch Steuerberater können vor Ort bei wirtschaftlichen Problemen helfen. Anschließend können Stundungen, Ratenzahlungsvereinbarungen oder Schuldenvergleiche ausgehandelt werden.

Schuldenplan aufstellen

Kreditaufnahme in Erwägung ziehen

Ist trotz aller beschriebenen Maßnahmen kein Abbau der Schulden möglich, kann die Neuaufnahme eines Kredits sinnvoll sein. Allerdings wird sich der Kreditgeber im Vorfeld über die finanzielle Situation des Kreditnehmers informieren. Sofern keine fristgerechte Tilgung erwartet werden kann, wird das Kreditinstitut kein Darlehen gewähren.

Sämtliche Sanierungsmaßnahmen müssen kurzfristig erfolgen, da der Gesetzgeber bei einer bereits bestehenden Überschuldung eine 3-Wochen-Frist zur Beantragung der Insolvenz vorschreibt. Hält sich der Vertretungsberechtigte des Unternehmens nicht an diese Vorgabe, können strafrechtliche Konsequenzen drohen.